Wissenswertes über das Insolvenzverfahren

Ablauf eines Verbraucher-insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren verläuft in mehreren Schritten:

  1. Außergerichtlicher Einigungsversuch: Ein Schuldenbereinigungsplan wird erstellt und den Gläubigern vorgelegt.
  2. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Falls keine Einigung zustande kommt, wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt.
  3. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Das Insolvenzgericht prüft nochmals, ob eine Einigung mit den Gläubigern möglich ist.
  4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Falls keine Einigung erzielt wird, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und es wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt.
  5. Eröffnetes Insolvenzverfahren: Pfändbares Vermögen des Schuldners wird verwertet und gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Jeder Gläubiger erhält die selbe Quote.
  6. Wohlverhaltensphase: Die Schuldner müssen für einen Zeitraum von drei Jahren (seit der Reform 2021) ihr pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abführen und Obliegenheiten einhalten.
  7. Restschuldbefreiung: Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase werden die verbleibenden Schulden erlassen.

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Ablauf eines Schulden-bereinigungsverfahrens zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags

Ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren kann Ihnen dabei helfen, Ihre finanzielle Situation zu ordnen, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird. Dieser Prozess bietet Ihnen die Chance, mit Ihren Gläubigern individuelle Lösungen zu erarbeiten und langfristig einen Neuanfang zu ermöglichen. 

 

1. Erste Analyse und Beratung

  • Bestandsaufnahme: Es wird eine Übersicht aller Schulden, Einnahmen und Ausgaben erstellt. Diese Bestandsaufnahme bildet die Basis für das weitere Vorgehen.

2. Erstellung eines Schulden- und Gläubigerverzeichnisses

  • Detaillierte Dokumentation: Alle bestehenden Verbindlichkeiten und Gläubiger werden in einem Verzeichnis erfasst.
  • Transparenz schaffen: Mit dieser vollständigen Aufstellung wird deutlich, wie hoch Ihre Schulden sind und welche Forderungen bestehen.

3. Entwicklung eines außergerichtlichen Schulden-bereinigungsplans

  • Verhandlungen mit Gläubigern: Auf Grundlage des Verzeichnisses werden individuelle Lösungsvorschläge erarbeitet. Ziel ist es, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, die Ihre Schuldenlast reduziert.
  • Erarbeitung von Tilgungsplänen: Es werden realistische Zahlungspläne entwickelt, die Ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechen. Dabei werden auch Vergleiche oder Teilerlasse in Betracht gezogen.

4. Umsetzung und Dokumentation des Bereinigungsplans

  • Vertragliche Vereinbarungen: Sobald eine Einigung erzielt wurde, werden alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten.
  • Umsetzung der Maßnahmen: Der vereinbarte Tilgungsplan wird umgesetzt.

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Voraussetzungen für einen zulässigen Insolvenzantrag

Bevor eine Privatperson einen Insolvenzantrag stellen kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit: Sie sind unfähig, ihr Schulden zu begleichen.
  • Erfolglose außergerichtliche Einigung: Bevor das Insolvenzverfahren eingeleitet wird, muss ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan versucht werden. Dieser soll eine Einigung mit den Gläubigern ermöglichen.
  • Keine selbstständige Tätigkeit: Verbraucherinsolvenz steht nur Privatpersonen oder ehemals Selbstständigen offen, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger und keine offenen Forderungen aus Beschäftigungsverhältnissen). Ehemalige Selbstständige, die diese Kriterien nicht erfüllen, fallen unter die Regelungen für Unternehmer.
  • Vollständige Antragstellung: Der Antrag muss alle erforderlichen Unterlagen enthalten, darunter ein Schuldenverzeichnis, ein Gläubigerverzeichnis und eine Vermögensübersicht sowie eine Abtretungserklärung an den Treuhänder und weitere Erklärungen.
  • Deckung der Verfahrenskosten bzw. Antrag auf Verfahrenskostenstundung: Das pfändbare Vermögen muss ausreichen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters zu decken. Ansonsten ist ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen.

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Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Folgen für den Schuldner:

  • Schutz vor Zwangsvollstreckung: Sobald das Verfahren eröffnet ist, dürfen Gläubiger keine Einzelvollstreckungsmaßnahmen mehr durchführen.
  • Einsatz eines Insolvenzverwalters: Ein gerichtlich bestellter Verwalter übernimmt die Verwaltung des pfändbaren Vermögens des Schuldners.
  • Beschränkte Verfügungsgewalt: Der Schuldner darf nur über unpfändbares Einkommen und Vermögen frei verfügen.
  • Arbeitsrechtliche Auswirkungen: Ein Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, aber pfändbare Teile des Einkommens werden an den Insolvenzverwalter abgeführt.
  • Eintrag in die Schufa: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in der Schufa vermerkt und bleibt dort für drei Jahre nach der Restschuldbefreiung bestehen.

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Auswirkungen auf das Gehalt eines Arbeitnehmers

Die Insolvenzeröffnung hat Auswirkungen auf das Einkommen:

  • Pfändung des Einkommens: Ein Teil des Gehalts wird gemäß der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen an den Insolvenzverwalter abgeführt.
  • Unpfändbarer Anteil: Ein gewisser Betrag des Einkommens bleibt dem Schuldner zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Die Höhe hängt u.a. von den Unterhaltsverpflichtungen ab.
  • Zusätzliches Einkommen: Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld können teilweise pfändbar sein.
  • Änderungen bei Gehaltserhöhungen: Falls das Einkommen steigt, kann auch der pfändbare Betrag steigen. Ein Teil des Mehreinkommens verbleibt jedoch beim Schuldner.

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Auswirkungen auf die Bankverbindung des Schuldners

Die Insolvenz hat auch direkte Auswirkungen auf das Bankkonto des Schuldners:

  • Kontokorrent- und sonstige Kredite werden mit Insolvenzeröffnung fällig gestellt und Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet.
  • Sicherheiten, die für die Darlehen gestellt wurden, werden verwertet.
  • Der Girokontovertrag zwischen der Bank und dem Schuldner endet rechtlich betrachtet automatisch. Da oftmals Banken ein guthabengeführtes Konto weiterführen, wirkt sich dies jedoch nicht aus. 
  • Guthaben zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung fällt grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Dies gilt z.B. dann nicht, wenn ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wurde und der Guthabensbetrag innerhalb des Freibetrages liegt.
  • Beschränkter Zugriff: Auf einem P-Konto steht monatlich nur ein gesetzlich geschützter Freibetrag zur Verfügung.
  • Kein Überziehungskredit: Banken gewähren Schuldnern während der Insolvenz in der Regel keine Dispokredite.

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Voraussetzungen & Ablauf der Restschuldbefreiung

Damit ein Schuldner die Restschuldbefreiung erhält, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Antrag auf Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung setzt einen ausdrücklichen Antrag voraus, der mit dem Insolvenzantrag verbunden werden soll.
  • Keine vorherige Restschuldbefreiung innerhalb der letzten 11 Jahre und keine Versagung der Restschuldbefreiung innerhalb von 3 bzw. 5 Jahren.
  • Kein Versagungsgrund nach § 290 InsO: Z.B. Verurteilung wegen Bankrottstraftat.
  • Abtretung von Gehalt: Während der drei Jahre müssen die pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder abgetreten werden.
  • Erbschaft: Ein Erbe während der drei Jahre ist zur Hälfte an den Treuhänder abzuführen.
  • Beachtung der Obliegenheiten: U.a. Mitwirkungspflicht im Verfahren, Auskunftspflicht gegenüber Insolvenzverwalter, Erwerbsobliegenheit, jeder Wechsel des Arbeitsplatzes oder des Wohnorts ist dem Treuhänder anzuzeigen.
  • Ein selbstständiger Schuldner hat den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre.

Wichtig ist, dass bestimmte Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind. Darunter fallen u.a. Geldstrafen, Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt oder auch Forderungen aufgrund von Steuerstraftaten.

 

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Wie endet das Insolvenzverfahren?

Zu unterscheiden ist das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiungsphase:

  • Restschuldbefreiung: Nach drei Jahren endet die Restschuldbefreiungsphase, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt wurden. Das Insolvenzgericht erteilt dann die Restschuldbefreiung. Wenn die Restschuldbefreiung versagt wird, z.B. weil die Mindestvergütung des Treuhänders nicht bezahlt wird, endet das Verfahren vorzeitig.
  • Das Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht aufgehoben, wenn der Insolvenzverwalter das pfändbare Vermögen vollständig verwertet und den Erlös gleichmäßig an die Gläubiger verteilt hat.
  • Erledigung durch Zahlung: Wurden im Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen befriedigt oder wurden keine Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet, kann das Verfahren vorzeitig enden.

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